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Natura 2000 - Verordnung
(Entwurf)
Natura 2000 Verordnung - Hessen


DVD-Einleitungstext
zur
Novellierung der Natura 2000-Verordnung nach §14 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz

Seit der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete mit der „Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen“ vom 16.01.2008 haben sich zwischenzeitlich durch zahlreiche neuen Erkenntnisse über Lebensraumtyp- und Artvorkommen in den Natura 2000-Gebieten Änderungen oder Ergänzungen der relevanten Schutzgüter und deren Bewertung ergeben. Mit der Novellierung der Natura 2000-Verordnung soll nun diesen geänderten Erkenntnissen mit der Anpassung der Natura 2000-Verordnung Rechnung getragen werden. Während die Zuständigkeit für den Erlass der Natura 2000-Verordnung 2008 noch beim damaligen Hessischen Ministerium für Umwelt, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz lag, wurde diese Zuständigkeit bei der Novelle des Hessischen Naturschutzgesetztes im neuen Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz von 2011 geändert und auf die oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien übertragen. Hinsichtlich der Abgrenzung der Gebiete gab es bei wenigen Gebieten in der Regel nur geringfügige durch abgrenzungstechnische Dinge verursachte Grenzänderungen. Da Natur nie statisch ist und auf klimatische oder anthropogene Einflüsse reagiert, ergeben sich von Zeit zu Zeit Veränderungen beim Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten, die es bei der Pflege- und Bewirtschaftung der Gebiete zu berücksichtigen aber auch im der EU vorliegenden, gemeldeten Natura 2000-Datensatz anzupassen gilt. Von daher wird es immer wieder Änderungsbedarf geben und in gewissen Zeitabständen zu Novellierungen der Verordnung zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete in Hessen kommen. Die neue Verordnung für den Regierungsbezirk Darmstadt trägt daher folgenden Namen „Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt“.

Am Aufbau der Verordnung hat sich allerdings kaum etwas verändert. Lediglich die Anlage 5, in der bisher die landesweit sieben EU-Vogelschutzgebiete aufgelistet waren, die durch separate Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebietsverordnungen gesichert waren, wird es mit anderem Inhalt geben. Die bisher darin aufgelisteten EU-Vogelschutzgebiete werden nun ebenfalls über die neue Natura 2000-VO direkt geschützt. Die für diese Gebiete erlassenen Landschafts- und Naturschutzgebietsverordnungen bleiben allerdings weiter gültig. Die Anlage 5 besteht nun aus Tabellen, in denen die regierungsbezirksübergreifenden Natura 2000-Gebiete aufgelistet sind, die in den jeweiligen Regierungsbezirk hineinragen aber mit ihrem größeren Teil im Nachbarregierungsbezirk liegen und daher mit der dortigen Natura 2000-VO unter Schutz gestellt werden. Diese Auflistung ist der Tatsache geschuldet, dass durch die nunmehr regionale Zuständigkeit der Regierungspräsidien regierungsbezirksübergreifende Gebiete eine eindeutige Zuordnung hinsichtlich ihrer Schutzausweisung zu einem Regierungspräsidium erfordern.

1. Nachfolgend werden kurze Informationen zu Art, Inhalt und Aufbau der Verordnung gegeben:

Neben dem allgemeinen Verordnungstext setzt sich diese sogenannte Natura 2000-Verordnung aus folgenden Anlagen zusammen:

  • Anlage 1a Abgrenzungskarten der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)
  • Anlage 1b Abgrenzungskarten der Europäischen Vogelschutzgebiete
  • Anlage 2 Übersichtskarte
  • Anlage 3a Erhaltungsziele (EHZ) der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
  • Anlage 3b Erhaltungsziele der Europäischen Vogelschutzgebiete
  • Anlage 4a ergänzende textliche Beschreibung der Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (EBA)
  • Anlage 4b ergänzende textliche Beschreibung der Abgrenzung der Europäischen Vogelschutzgebiete
  • Anlage 5 Tabellen mit den Natura 2000-Gebieten, die mit ihrem größeren Flächenanteil in einem der Nachbarregierungsbezirke liegen und daher in der dortigen Natura 2000-Verordnung gesichert werden.

Aufgrund der Vielzahl und Größe der Natura 2000-Gebiete werden die Verordnungen ausschließlich in unveränderlicher digitaler Form bei den in § 4 Abs. 3 aufgelisteten Niederlegungsstellen niedergelegt. Lediglich beim Verordnungsgeber (dem jeweiligen Regierungspräsidium) gibt es einen kompletten Ausdruck der Verordnung mit allen Anlagen. Mit dieser digitalen Niederlegung soll gewährleistet werden, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sich schnell und möglichst einfach in diesem sehr umfangreichen Verordnungswerk zurechtfinden.

In der Verordnung werden die Grenzen der Natura 2000-Gebiete flurstückbezogen auf der Basis des hessischen Liegenschaftskatasters festgelegt. Außerdem werden für jedes Gebiet die Erhaltungsziele für diejenigen Arten und Lebensraumtypen, für die es bestimmt ist, festgesetzt. Die Erhaltungsziele sind unabdingbare Grundlage für spätere Verträglichkeitsprüfungen entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz und für das Gebietsmanagement.

Die Verordnung enthält keine weitergehenden Regelungen, insbesondere keine Ge- oder Verbote und unterscheidet sich daher von den bekannten Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen.

Alle Natura 2000-Gebiete sowie die dazugehörenden Anlagen sind in dieser Verordnung durch die sogenannte Natura 2000-Nummer eindeutig identifiziert beziehungsweise eindeutig einem Gebiet zuordenbar. Diese Natura 2000-Nummer setzt sich zusammen aus der Nummer der Topografischen Karte 1:25000 (erste 4 Ziffern), auf der die größte Fläche des Gebietes liegt. Daran anschließend, durch einen Bindestrich getrennt, folgt eine fortlaufende 300er (FFH-Gebiete) oder eine fortlaufende 400er Nummer (EU-Vogelschutzgebiete). Die Natura 2000-Nummer besteht also immer aus vier Ziffern, einem Bindestrich und weiteren 3 Ziffern.

Alle Gebiete sind aus Gebietslisten heraus mit allen Anlagen aufrufbar.

Alle Gebiete sind aus Gebietslisten heraus mit allen Anlagen aufrufbar.

Da es bei den Natura 2000-Gebieten nicht nur auf eine direkte Betroffenheit bzw. Inanspruchnahme von Flächen ankommt, sondern auch Einflüsse auf die Gebiete von außerhalb berücksichtigt werden müssen, kann es Fälle geben, in denen Eigentums- oder Nutzungsflächen von Bürgerinnen und Bürgern gar nicht Bestandteil eines Natura 2000-Gebietes sind, jedoch trotzdem durch geplante Aktivitäten oder Vorhaben auf diesen Flächen negative Einflüsse auf angrenzende Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Damit wäre eine indirekte Betroffenheit gegeben. Auch diesen Fall gilt es zu beachten.

2. Hinweis auf eine weitere Möglichkeit zur Einsichtnahme der Verordnung

Die auf dieser DVD gespeicherte Verordnung kann nach dem in Kraft treten auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter der Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen“ unter folgender Internetadresse eingesehen werden.

https://rp-kassel.hessen.de

Kassel, September 2016 Regierungspräsidium Kassel
Steinweg 6

34117 Kassel